§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Stellung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zwischen bloßer Vermittlung und Pauschalreiseveranstaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651w (1) BGB → Begriff des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für dieselbe Reise mindestens zwei getrennt zu zahlende Reiseleistungen vermittelt, ohne dass eine Pauschalreise entsteht.
§ 651w (2) BGB → Informationspflicht
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen muss den Reisenden nach Maßgabe des EGBGB über den eingeschränkten Schutz informieren.
§ 651w (3) BGB → Insolvenzschutz und Verweisung
Nimmt der Vermittler Zahlungen entgegen, muss er diese gegen eigene Zahlungsunfähigkeit absichern; im Übrigen gelten die Insolvenzschutzvorschriften für Reiseveranstalter entsprechend.
§ 651w (4) BGB → Rechtsfolgen bei Pflichtverstoß
Erfüllt der Vermittler seine Informations- oder Absicherungspflichten nicht, wird das Verhältnis zum Reisenden weitgehend wie ein Pauschalreisevertrag behandelt.
§ 651w (5) BGB → Unterrichtungspflicht anderer Unternehmer
Andere Unternehmer müssen den Vermittler über den Abschluss von Reiseleistungsverträgen informieren, sofern dieser nicht als deren Vertreter gehandelt hat.
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
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