Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:vermittlung_verbundener_reiseleistungen

finanzcheck24.de

Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Stellung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zwischen bloßer Vermittlung und Pauschalreiseveranstaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 651w (1) BGB → Begriff des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für dieselbe Reise mindestens zwei getrennt zu zahlende Reiseleistungen vermittelt, ohne dass eine Pauschalreise entsteht.

§ 651w (2) BGB → Informationspflicht
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen muss den Reisenden nach Maßgabe des EGBGB über den eingeschränkten Schutz informieren.

§ 651w (3) BGB → Insolvenzschutz und Verweisung
Nimmt der Vermittler Zahlungen entgegen, muss er diese gegen eigene Zahlungsunfähigkeit absichern; im Übrigen gelten die Insolvenzschutzvorschriften für Reiseveranstalter entsprechend.

§ 651w (4) BGB → Rechtsfolgen bei Pflichtverstoß
Erfüllt der Vermittler seine Informations- oder Absicherungspflichten nicht, wird das Verhältnis zum Reisenden weitgehend wie ein Pauschalreisevertrag behandelt.

§ 651w (5) BGB → Unterrichtungspflicht anderer Unternehmer
Andere Unternehmer müssen den Vermittler über den Abschluss von Reiseleistungsverträgen informieren, sofern dieser nicht als deren Vertreter gehandelt hat.

siehe auch

BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.

privatrecht/vermittlung_verbundener_reiseleistungen.txt · Zuletzt geändert: von script