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privatrecht:verloebnis
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Verlöbnis (BGB Buch 4, Abschnitt 1, Titel 1)

§§ 1297 bis 1302 regeln das Verlöbnis als Eheversprechen ohne rechtlichen Zwang zur Eheschließung. Ein Verlöbnis begründet keinen Anspruch auf Eingehung der Ehe, und Strafversprechen sind nichtig. Die Vorschriften behandeln die Ersatzpflicht bei grundlosem Rücktritt vom Verlöbnis sowie bei Rücktritt aus Verschulden des anderen Verlobten, regeln die Rückgabe von Geschenken bei Ausbleiben der Ehe und bestimmen die Verjährung der Ansprüche aus dem Verlöbnis.

§ 1297 BGB → Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Ein Verlöbnis begründet keinen Anspruch auf Eheschließung, und Strafen für das Unterbleiben der Ehe sind nichtig.

§ 1298 BGB → Ersatzpflicht bei Rücktritt
Ein Verlobter, der zurücktritt, muss dem anderen Verlobten und Dritten angemessene Schäden ersetzen, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor.

§ 1299 BGB → Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter durch sein Verschulden den Rücktritt des anderen, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 1300 BGB → § 1300
Der Paragraph ist weggefallen und hat somit keinen Inhalt zur Zusammenfassung.

§ 1301 BGB → Rückgabe der Geschenke
Verlobte können die Rückgabe von Geschenken fordern, wenn die Eheschließung ausbleibt, außer bei Tod eines Verlobten.

§ 1302 BGB → Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus §§ 1298 bis 1301 beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

Ein Verlöbnis ist ein gegenseitiges ernstliches Eheversprechen.1)

siehe auch

BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.

1)
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 – IV ZB 26/23, Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80, MDR 1982, 834 [juris Rn. 13]; BayObLG NJWE-FER 2001, 261 [juris Rn. 22]; jeweils m.w.N.
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