Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
privatrecht:verletzung_von_verhaltenspflichten [2020/12/10 09:00] – mfreund | privatrecht:verletzung_von_verhaltenspflichten [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Verletzung von Verhaltenspflichten ====== | ||
+ | Da die [[Störerhaftung]] nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; | ||
+ | 1025 - Bring mich nach Hause, jeweils mwN)) | ||
+ | |||
+ | Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von [[Prüfungspflichten]] voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.((Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/08; m.V.a. BGH (GRUR 2004, S60 [864] - Internetversteigerung)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Der Umfang der Verhaltenspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in | ||
+ | Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars)) | ||
+ | |||
+ | Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Störerhaftung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de