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Verletzung von Informationspflichten über Kosten

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge § 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten

§ 312e der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschränkt die Möglichkeit, unangekündigte Zusatzkosten vom Verbraucher zu verlangen und stellt Anforderungen an die Kostentransparenz.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge § 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
§ 312e BGB

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

siehe auch

§ 312d BGB → Informationspflichten

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