Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 312e der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschränkt die Möglichkeit, unangekündigte Zusatzkosten vom Verbraucher zu verlangen und stellt Anforderungen an die Kostentransparenz.
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
§ 312d BGB → Informationspflichten
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