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privatrecht:verhaltener_anspruch

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 +====== Verhaltener Anspruch ======
  
 +-> [[Verjährung verhaltener Ansprüche]] \\
 +
 +Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Auf solche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
 +seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsregelungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB entsprechend anwendbar. [-> [[Verjährung verhaltener Ansprüche]]] \\
 +
 +Bei einem verhaltenen Anspruch kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 195 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne, sondern entsprechend den für die Leihe und die Verwahrung geltenden Verjährungsregelungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger an.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 [juris Rn. 29]; BGHZ 192, 1 [juris Rn. 12]; BGH, GRUR 2017, 1144 [juris Rn. 22 f.] - Reisewerte; BGHZ 229, 257 [juris Rn. 26]))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Anspruch]]