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privatrecht:verhaltener_anspruch [2022/12/13 10:21] – mfreund | privatrecht:verhaltener_anspruch [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verhaltener Anspruch ====== | ||
+ | -> [[Verjährung verhaltener Ansprüche]] \\ | ||
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+ | Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, | ||
+ | seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsregelungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB entsprechend anwendbar. [-> [[Verjährung verhaltener Ansprüche]]] \\ | ||
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+ | Bei einem verhaltenen Anspruch kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 195 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne, sondern entsprechend den für die Leihe und die Verwahrung geltenden Verjährungsregelungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger an.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Anspruch]] |
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