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privatrecht:verhaeltnis_zwischen_kunsturhebergesetz_und_datenschutzgrundverordnung [2022/04/04 10:05] – [siehe auch] mfreund | privatrecht:verhaeltnis_zwischen_kunsturhebergesetz_und_datenschutzgrundverordnung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verhältnis zwischen Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung ====== | ||
+ | Eine am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO [-> [[Datenschutzgrundverordnung]]] vorzunehmende Interessenabwägung muss zum gleichen Ergebnis führen wie eine solche am Maßstab der §§ 22, 23 KUG [-> [[Recht am eigenen Bild]]].((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fällt das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff der personenbezugenen Daten des Art. 2 Abs. 1 der [[Internetrecht: | ||
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+ | Von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt und auch nicht | ||
+ | zweifelsfrei zu beantworten ist allerdings die Frage, ob eine Person auch dann | ||
+ | als identifizierbar anzusehen ist, wenn in Wirklichkeit eine andere Person abgebildet ist, aber von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums für diese Person gehalten wird [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG stellt die (Video-)Aufzeichnung einer Person auf dem Speicher einer Kamera eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 35 - Buivids, mwN)) | ||
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+ | Darüber hinaus führt auch die Offenlegung durch Verbreitung der Abbildung im Zuge der Plakatierung in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach der Richtlinie 95/46/EG ausgeführt, | ||
+ | jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert, bei der die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 EUGrundrechtecharta zu berücksichtigen ist.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 74 = WRP 2014, 805 - Google Spain und Google)) Es ist nichts dafür ersichtlich, | ||
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+ | KunstUrhG-> |
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