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privatrecht:verguetung_und_aufwendungsersatz_1875

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Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1875 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Rechtsgrundlagen für Vergütung und Aufwendungsersatz von Betreuern. Er unterscheidet zwischen ehrenamtlicher und beruflicher Betreuung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1875 (1) BGB → Rechtsgrundlage Ehrenamt
Vergütung und Aufwendungsersatz ehrenamtlicher Betreuer richten sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.

§ 1875 (2) BGB → Rechtsgrundlage Berufliche
Vergütung und Aufwendungsersatz beruflicher Betreuer, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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