§ 1875 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Rechtsgrundlagen für Vergütung und Aufwendungsersatz von Betreuern. Er unterscheidet zwischen ehrenamtlicher und beruflicher Betreuung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1875 (1) BGB → Rechtsgrundlage Ehrenamt
Vergütung und Aufwendungsersatz ehrenamtlicher Betreuer richten sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
§ 1875 (2) BGB → Rechtsgrundlage Berufliche
Vergütung und Aufwendungsersatz beruflicher Betreuer, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de