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Verfügungen über Haushaltsgegenstände

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

§ 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt die eheliche Haushaltsgrundlage durch Zustimmungserfordernisse bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1369 (1) BGB → Zustimmung bei Haushaltsgut
Ein Ehegatte darf über ihm gehörende Haushaltsgegenstände nur mit Einwilligung des anderen verfügen oder sich hierzu verpflichten.

§ 1369 (2) BGB → Gerichtliche Ersetzung
Das Familiengericht kann die Zustimmung zum Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstände ersetzen, wenn sie grundlos verweigert oder wegen Verhinderung nicht erteilt werden kann.

§ 1369 (3) BGB → Verweis auf §§ 1366–1368
Für Genehmigung, Unwirksamkeit und Geltendmachung von Rechten gelten die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 entsprechend.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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