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privatrecht:verfuegung_ueber_vermoegen_im_ganzen
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Verfügung über Vermögen im Ganzen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

§ 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschränkt Verfügungen eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1365 (1) BGB → Verfügung im Ganzen
Ein Ehegatte darf sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein gesamtes Vermögen zu verfügen, und kann eine ohne Zustimmung eingegangene Verpflichtung nur mit nachträglicher Einwilligung erfüllen.

§ 1365 (2) BGB → Gerichtliche Zustimmungsersetzung
Bei ordnungsmäßiger Verwaltung kann das Familiengericht die verweigerte oder unmögliche Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn Eilbedürftigkeit besteht.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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