Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1424 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt besondere Zustimmungserfordernisse für bestimmte wertvolle Gesamtgutsgegenstände auf.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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