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privatrecht:verfuegung_ueber_grundstuecke_schiffe_oder_schiffsbauwerke
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Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

§ 1424 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt besondere Zustimmungserfordernisse für bestimmte wertvolle Gesamtgutsgegenstände auf.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 1424 BGB

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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