Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1423 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt das Gesamtgut vor Verfügungen im Ganzen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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