Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1453 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist für fehlende Zustimmung bei Gesamtgutsverfügungen auf die allgemeinen güterrechtlichen Vorschriften. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1453 (1) BGB → Anwendung von § 1366/1367
Verfügungen eines Ehegatten über das Gesamtgut ohne erforderliche Einwilligung unterliegen den Vorschriften über Genehmigung und Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte.
§ 1453 (2) BGB → Widerrufsrecht des Dritten
Der Dritte kann den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen, jedoch eingeschränkt, wenn er die Gütergemeinschaft und die fehlende Zustimmung kannte.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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