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privatrecht:verfuegung_ohne_einwilligung
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Verfügung ohne Einwilligung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1453 Verfügung ohne Einwilligung

§ 1453 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist für fehlende Zustimmung bei Gesamtgutsverfügungen auf die allgemeinen güterrechtlichen Vorschriften. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1453 (1) BGB → Anwendung von § 1366/1367
Verfügungen eines Ehegatten über das Gesamtgut ohne erforderliche Einwilligung unterliegen den Vorschriften über Genehmigung und Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte.

§ 1453 (2) BGB → Widerrufsrecht des Dritten
Der Dritte kann den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen, jedoch eingeschränkt, wenn er die Gütergemeinschaft und die fehlende Zustimmung kannte.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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