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privatrecht:verfuegung_eines_nichtberechtigten_816

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Verfügung eines Nichtberechtigten

§ 816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Bereicherungsansprüche bei wirksamen Verfügungen und Leistungen an Nichtberechtigte. Er schützt den wahren Berechtigten vor entreichernden Verfügungen Dritter. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 816 (1) BGB → Verfügung des Nichtberechtigten
Trifft ein Nichtberechtigter eine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung, muss er das Erlangte herausgeben, und bei unentgeltlicher Verfügung haftet auch der unmittelbar Begünstigte.

§ 816 (2) BGB → Leistung an Nichtberechtigten
Wer als Nichtberechtigter eine dem Berechtigten gegenüber wirksame Leistung erhält, ist dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

siehe auch

BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.

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