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privatrecht:verfuegung_eines_nichtberechtigten [2021/02/19 08:31] – mfreund | privatrecht:verfuegung_eines_nichtberechtigten [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verfügung eines Nichtberechtigten ====== | ||
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+ | **§ 816 (1) BGB** | ||
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+ | Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, | ||
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+ | **§ 816 (2) BGB** | ||
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+ | Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. | ||
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+ | Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter, | ||
+ | Nichtberechtigten auf Herausgabe des Geleisteten in Anspruch nehmen, wenn sein Schuldner wirksam an einen Nichtberechtigten leistet. Befreiende Wirkung kann die Leistung an einen Nichtberechtigten unter anderem im Falle einer Leistung des Schuldners an den ursprünglichen Gläubiger in Unkenntnis der Abtretung der Forderung (§ 407 Abs. 1 BGB) oder einer Leistung des Schuldners an den zweiten Zessionar in Unkenntnis der ersten Abtretung haben.((BGH, | ||
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+ | Eine Bank ist grundsätzlich Leistungsempfängerin, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Bereicherungsrecht]] |
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