Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist beim Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft auf das deutsch-französische Abkommen.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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