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privatrecht:verbundene_online-buchungsverfahren

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privatrecht:verbundene_online-buchungsverfahren [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Verbundene Online-Buchungsverfahren ======
  
 +<note>
 +** § 651c (1) BGB **
 +
 +Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
 +
 +1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
 +
 +2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
 +
 +3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
 +</note>
 +
 +
 +
 +
 +<note>
 +** § 651c (2) BGB **
 +
 +Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
 +</note>
 +
 +<note>
 +** § 651c (3) BGB **
 +
 +§ 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Reiserecht]]
privatrecht/verbundene_online-buchungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1