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privatrecht:verbraucherrechterichtlinie

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 +====== Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU)  ======
  
 +VRR oder VR-RL
 +
 +==== Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU  ====
 +
 +Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie
 +2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte
 +der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie
 +1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
 +85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
 +(ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie
 +(EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte
 +vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
 +der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom
 +22. Mai 2019, S. 28) in der berichtigten Fassung (ABl. L 305 vom 26. November 2019, S. 66) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie))
 +
 +1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14
 +der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?
 +
 +2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:
 +Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende
 +Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver
 +Umstände feststellbar sein?
 +
 +==== Art. 6 Abs. 1 Buchst. h  ====
 +
 +Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.((BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II))
 +
 +Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in
 +einem Werbemittel dargestellt werden können, ist erheblich, welchen Anteil diese Informationen am
 +verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig
 +nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den
 +durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des
 +für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.((BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Art 256 EGBGB ff -> [[Informationspflichten]]
privatrecht/verbraucherrechterichtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1