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privatrecht:verbraucherdarlehensvertrag

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Verbraucherdarlehensvertrag

§ 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert den Anwendungsbereich der Verbraucherdarlehensvorschriften. Er unterscheidet insbesondere Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und regelt Ausnahmen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 491 (1) BGB → Anwendungsbereich Verbraucherdarlehen
Die Vorschriften des Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, die als Allgemein- oder Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge definiert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 491 (2) BGB → Allgemein-Verbraucherdarlehen und Ausnahmen
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehen zwischen Unternehmer und Verbraucher, wobei bestimmte Kleinst-, Pfand-, Kurzfrist-, Arbeitgeber- und öffentlich-rechtlich regulierte Kredite sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehen ausgenommen sind.

§ 491 (3) BGB → Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehen zwischen Unternehmer und Verbraucher, die grundpfandrechtlich gesichert sind oder der Finanzierung von Grundstücken und Gebäuden dienen, mit bestimmten Ausnahmen, insbesondere für Immobilienverzehrkredite.

§ 491 (4) BGB → Ausnahme für gerichtliche Vergleiche
Bestimmte Verbraucherdarlehensverträge, die in gerichtlichen Protokollen oder Beschlüssen mit festgehaltenen Zinskonditionen und Kosten aufgenommen sind, unterliegen nicht den allgemeinen Verbraucherdarlehensvorschriften.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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