Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Verbot unzulässiger Rechtsausübung bedeutet, dass ein Recht nicht in einer Weise ausgeübt werden darf, die gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, etwa wenn es rechtsmissbräuchlich, schikanös oder in unfairer Weise genutzt wird, um andere unbillig zu benachteiligen oder sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
Die Berufung auf grundsätzlich bestehende Rechtspositionen kann nach § 242 BGB unter besonderen Umständen des Einzelfalls versagt werden. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falls, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind.1)
Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ist, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.2)
Die tatrichterliche Würdigung, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB [→ Leistung nach Treu und Glauben] zu bewerten ist, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat oder ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.3)
Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.4)
Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung sind gravierende Umstände erforderlich, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen; mit zunehmendem Zeitablauf sind an das Umstandsmoment keine geringeren Anforderungen zu stellen.5)
Auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.6)
Allein der Ablauf von rund zehn Jahren seit Vertragsschluss und die Beitragsfreistellung der Versicherung müssen nicht als besonders gravierende Umstände gewertet werden, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Nach einer Beitragsfreistellung könnte ein Antrag des Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages zwar unter Umständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag festzuhalten.7)
Im deutschen Recht gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach geringfügige Pflichtverletzungen oder Mängel stets ohne Folgen bleiben. Es ist aber anerkannt, dass nach dem aus § 242 BGB hergeleiteten sogenannten Übermaßverbot bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Vertragsverletzungen nach Treu und Glauben nicht eintreten. Dies wurde unter anderem angenommen bei für die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfanges folgenlosen, die berechtigten Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdenden Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer, die andernfalls zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätten.8)
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegensteht.9)
Soll einem Verbraucher wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts verwehrt werden, müssen die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ferner sicherstellen, dass die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigt wird.10)
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts; der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen.11)
Für den Bereich der Lebensversicherungen können die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, im Einzelnen regeln, womit naturgemäß Einschränkungen des Rücktrittsrechts einhergehen können; dabei müssen sie dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinien gewährleistet ist. Der zur Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG entwickelte unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs, der den nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher betrifft, ergibt nichts anderes. Auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen kommt es nicht an; ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ist im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien zulässig, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird.12)
Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht in Einklang, dass für den im nationalen Recht aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sind.13)
In Bezug auf eine mögliche Individualvereinbarung bestehen besondere Aufklärungspflichten gegenüber dem Patienten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.14)
Offen ist, ob ein in der Satzung vorgesehenes Beschwerdeverfahren die stillschweigende Vereinbarung beinhaltet, dass das Mitglied bis zur Entscheidung des Vorstands nicht gegen die Körperschaft vorgehen werde, und damit ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) darstellt, welches die Klagbarkeit des Anspruchs zeitweilig ausschließt. Jedenfalls besteht der Sinn einer solchen Satzungsregelung darin, Gelegenheit zu geben, die eigene Entscheidung selbst zu überprüfen und den erhobenen Einwendungen abzuhelfen; diesem Zweck ist Genüge getan, wenn unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass den Einwendungen nicht abgeholfen werden soll. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, das Mitglied müsse vor Erhebung einer Klage das Beschwerdeverfahren in Bezug auf einzelne Entscheidungen erneut durchlaufen, wenn dessen Ergebnis bereits feststeht; eine Berufung auf die mit der Satzungsregelung eingeräumte formale Rechtsposition verstößt in einem solchen Fall gegen § 242 BGB, dem neben den auf die Satzung anwendbaren §§ 307-309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt.15)
Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Versicherer in seiner Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB 1999 den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen.16)
Ein vom Unfallversicherer durch seine Erklärung zur Erstbemessung geschaffener Vertrauenstatbestand, die ermittelte Invaliditätsleistung nicht später aufgrund einer anderweitigen Erstbemessung zurückzufordern, ist von besonderem Gewicht, weil der Unfallversicherer - ähnlich wie der Berufsunfähigkeitsversicherer - regelmäßig über überlegene Sach- und Rechtskunde im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Invaliditätsleistung durch die Versicherungsbedingungen mit der Unterscheidung zwischen der Erst- und der Neubemessung des Grades der Invalidität und dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Fristen sowie die Möglichkeit ihrer Rückforderung verfügt. Unabhängig davon, dass das Versicherungsvertragsverhältnis generell in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird, muss sich der Versicherungsnehmer aufgrund der überlegenen Sach- und Rechtskunde des Unfallversicherers in gesteigerter Weise auf dessen die Invaliditätsleistung betreffenden Erklärungen verlassen können. Die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens wird nicht dadurch abgeschwächt, dass der Versicherungsnehmer die Bedingungen hätte einsehen können, da die die Erstbemessung betreffende Bestimmung zu einem Rückforderungsanspruch bei fehlerhafter Erstbemessung schweigt und sich dieser nur aus dem Gesetz ergibt.17)
Dass der notwendige Vertrauensschutz des gutgläubigen Empfängers der Versicherungssumme im Wesentlichen durch die spezielle Regelung des § 818 Abs. 3 BGB gewährleistet wird, schließt den spezifischen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Rückforderung der Invaliditätsleistung nicht aus.18)
Die Rückforderung der Invaliditätsleistung nach einer Neubemessung ist nicht nach § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, wenn der Versicherer durch das Abrechnungsschreiben nicht den Eindruck erweckt hat, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen, sondern ausdrücklich auf die Rückforderung bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Neubemessungsverfahren hingewiesen hat.19)
Unterscheidungen zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ohne sachlichen Grund können eine unzulässige Rechtsausübung darstellen; dies folgt aber nicht allein aus eventuellen eigenen Rechtsverstößen des Anspruchstellers.20)
Unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, steht § 242 BGB [→ Leistung nach Treu und Glauben] einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen.21)
Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig; das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Berechtigte unter Berufung auf eine formale Rechtsposition eine Leistung verweigert, die er alsbald doch erbringen müsste.22) Die Rückforderung von Erhöhungsbeträgen wegen eines Begründungsmangels nach § 203 Abs. 5 VVG [→ Wirksamkeitszeitpunkt der Anpassungen] ist nicht treuwidrig, weil eine unmittelbare Neuforderung derselben Erhöhungsbeträge nicht möglich ist: Auch bei einem formalen Mangel ist die Prämienanpassung nicht mit rückwirkender Kraft nachholbar, und eine neue Prämienerhöhung kann nur erfolgen, wenn die in § 203 Abs. 2 VVG genannte Veränderung einer Rechnungsgrundlage eingetreten ist und die Überprüfung einen Anpassungsbedarf ergibt.23)
Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sind auch die Verwendung einer gesetzlichen Vorschrift in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel und die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken anzusehen. Dies kann daher im Einzelfall auch bei der Geltendmachung eines grundsätzlich jedermann zustehenden Auskunftsanspruchs in Betracht kommen.24)
Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann aus einer Gesamtschau des Vorbringens des Antragstellers im Verfahren sowie dessen Vorgehen auch in anderen Verfahren hergeleitet werden; insoweit handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Beurteilung im Einzelfall.25)
Die Berufung auf eine ausschließlich dem Schutz des anderen Vertragspartners dienende Vertragsklausel kann sich als treuwidrig erweisen; die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedarf jedoch konkreter Feststellungen. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich eine Vertragspartei auf eine vertragliche Regelung nicht berufen kann, die den Schutz der anderen Vertragspartei bezweckt, gibt es nicht; eine nur einseitige Verbindlichkeit von vertraglichen Abreden ist dem Vertragsrecht fremd. Soll es einem Vertragspartner nicht gestattet sein, sich auf eine zugunsten des anderen Vertragspartners getroffene Regelung zu berufen, muss sich dies entweder ausdrücklich aus der Vereinbarung selbst ergeben oder bedarf als Ergebnis einer Inhalts- oder Ausübungskontrolle besonderer Gründe.26)
§ 242 BGB → Treu und Glauben
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