Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:verbindlichkeiten_zu_lasten_der_abkoemmlinge
KIerzeugt oder bearbeitet

Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

§ 1500 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Anrechnungspflichten der Abkömmlinge bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1500 (1) BGB → Anrechnung von Verbindlichkeiten
Abkömmlinge müssen sich bestimmte dem verstorbenen Ehegatten intern zuzurechnende Verbindlichkeiten auf ihren Anteil anrechnen lassen, soweit der Überlebende keinen Deckungsersatz erhält.

§ 1500 (2) BGB → Anrechnung von Ersatzpflichten
Ebenso müssen sich Abkömmlinge das anrechnen lassen, was der verstorbene Ehegatte dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/verbindlichkeiten_zu_lasten_der_abkoemmlinge.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge