Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1500 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Anrechnungspflichten der Abkömmlinge bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1500 (1) BGB → Anrechnung von Verbindlichkeiten
Abkömmlinge müssen sich bestimmte dem verstorbenen Ehegatten intern zuzurechnende Verbindlichkeiten auf ihren Anteil anrechnen lassen, soweit der Überlebende keinen Deckungsersatz erhält.
§ 1500 (2) BGB → Anrechnung von Ersatzpflichten
Ebenso müssen sich Abkömmlinge das anrechnen lassen, was der verstorbene Ehegatte dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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