§ 319 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Unwirksamkeit und Ersetzung der durch einen Dritten getroffenen Bestimmung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 319 (1) BGB → Unbillige Bestimmung und Ersetzung
Eine offenbar unbillige Bestimmung nach billigem Ermessen ist unverbindlich und wird durch Urteil ersetzt.
§ 319 (2) BGB → Unwirksamkeit bei freiem Belieben
Bei Bestimmung nach freiem Belieben wird der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, will oder verzögert.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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