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privatrecht:unwirksamkeit_der_bestimmung_ersetzung

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Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

§ 319 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Unwirksamkeit und Ersetzung der durch einen Dritten getroffenen Bestimmung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 319 (1) BGB → Unbillige Bestimmung und Ersetzung
Eine offenbar unbillige Bestimmung nach billigem Ermessen ist unverbindlich und wird durch Urteil ersetzt.

§ 319 (2) BGB → Unwirksamkeit bei freiem Belieben
Bei Bestimmung nach freiem Belieben wird der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, will oder verzögert.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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