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privatrecht:unvollkommene_verbindlichkeiten

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Unvollkommene Verbindlichkeiten (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 19)

Die §§ 762–764 BGB regeln unvollkommene Verbindlichkeiten: Spiel- und Wettschulden sind nicht einklagbar, bereits geleistete Zahlungen können jedoch nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gewinner hat arglistig getäuscht. Besondere Regelungen gelten für konzessionierte Spiele und sportliche Wetten.

§ 762 BGB → Spiel, Wette
Verbindlichkeiten aus Spielen oder Wetten sind nichtig, Rückforderungen sind ausgeschlossen, auch bei Schuldanerkenntnissen.

§ 763 BGB → Lotterie- und Ausspielvertrag
Ein Lotterievertrag ist nur verbindlich, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist; andernfalls gilt § 762.

§ 764 BGB

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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