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privatrecht:unverjaehrbarkeit_eingetragener_rechte

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Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

§ 902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Unverjährbarkeit von Ansprüchen aus eingetragenen Rechten und stellt Widerspruchsrechte diesen weitgehend gleich. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 902 (1) BGB → Unverjährbarkeit von Ansprüchen
Ansprüche aus eingetragenen Rechten verjähren nicht, ausgenommen Ansprüche auf Rückstände wiederkehrender Leistungen und auf Schadensersatz.

§ 902 (2) BGB → Gleichstellung des Widerspruchsrechts
Ein Recht, für das ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, wird hinsichtlich der Verjährung einem eingetragenen Recht gleichgestellt.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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