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privatrecht:unverjaehrbarkeit_der_berichtigungsansprueche
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Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

§ 898 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt klar, dass die in §§ 894 bis 896 geregelten Berichtigungsansprüche keiner Verjährung unterliegen.

§ 898 BGB

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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