Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 898 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt klar, dass die in §§ 894 bis 896 geregelten Berichtigungsansprüche keiner Verjährung unterliegen.
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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