§ 14 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert den Begriff der rechtsfähigen Personengesellschaft im Kontext des Unternehmerbegriffs.
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Norm stellt klar, dass Personengesellschaften, die am Rechtsverkehr mit eigener Rechtsfähigkeit teilnehmen, dem Unternehmerbegriff zugeordnet sein können, sofern sie in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handeln.
§ 14 BGB → Unternehmer
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§ 14 (1) BGB → Definition des Unternehmerbegriffs
Tatbestandliche Voraussetzungen des Unternehmerstatus.
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