Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 14 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt fest, wer Unternehmer ist und grenzt den Unternehmer vom Verbraucher ab.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Maßgeblich ist der objektive Zweck beim konkreten Rechtsgeschäft. Die Zuordnung erfolgt geschäftsbezogen; Abgrenzung zu § 13 BGB [→ Verbraucher].
Der Begriff des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist weit zu fassen und erfasst jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist oder eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe betrifft. Eine durch Gesetz geschaffene öffentliche Einrichtung, die die nicht gewinnorientierte Aufgabe der Förderung der Bereitstellung von Wohnraum wahrnimmt und dazu natürlichen Personen Immobiliendarlehen zu Vorzugsbedingungen gewährt, ist daher Gewerbetreibender und damit Unternehmer, sofern sie die Darlehensverträge im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschließt.1)
§ 14 BGB → Unternehmer
Hauptseite mit Überblick und Verweisliste zu den Absätzen.
§ 14 (2) BGB → Rechtsfähige Personengesellschaft im Unternehmerbegriff
Definition und Bedeutung der rechtsfähigen Personengesellschaft.
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