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+ | ====== Unterlassungserklärung ====== | ||
+ | -> [[Abmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten]] \\ | ||
+ | -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Wiederholungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Bestimmtheit der Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung der Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Form der Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Wirkung der Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Ablehnung der Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner]] \\ | ||
+ | -> [[Verzugsschaden bei verspäteter Abgabe der Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Vertragsstrafe]] \\ | ||
+ | -> [[Vertragsstrafeversprechen]] \\ | ||
+ | -> [[Kündigung des Unterlassungsvertrags]] \\ | ||
+ | -> [[Einseitige Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Eingeschränkte Unterwerfungserklärung]]\\ | ||
+ | -> [[Unwirksamkeit einer bedingten Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Beseitigung einer Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Unwirksamkeit einer Unterlassungserklärung mit einseitig festgesetzten Aufbrauchsfrist]] \\ | ||
+ | -> [[Unterwerfung wegen derselben Verletzungshandlung]] \\ | ||
+ | -> [[Vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] \\ | ||
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+ | Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die [[Wiederholungsgefahr]] zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. ((BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12 - Medizinische Fußpflege)) | ||
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+ | Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, | ||
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+ | Grundsätzlich ist die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner zu erklären. Ist jedoch bereits für denselben Gegenstand eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten abgegeben worden, besteht für den Abgemahnten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Abmahner, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. | ||
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+ | Ob und wann ein Unterlassungs-/ | ||
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+ | Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen.((BGH, | ||
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+ | Die Formulierung einer Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Abmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Schutzrechtsverwarnung]] \\ |
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