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privatrecht:unsicherheitseinrede

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Unsicherheitseinrede

§ 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungspflichtigen bei Gefährdung seines Anspruchs auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 321 (1) BGB → Leistungsverweigerungsrecht bei Unsicherheit
Der Vorleistungspflichtige kann die Leistung verweigern, wenn die Gegenleistung durch Zahlungsunfähigkeit gefährdet ist.

§ 321 (2) BGB → Fristsetzung und Rücktrittsrecht
Der Vorleistungspflichtige setzt eine Frist zur Gegenleistung oder Sicherheitsleistung, nach deren Ablauf er zurücktreten kann.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).

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