Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:unmittelbare_ersetzung
KIerzeugt oder bearbeitet

Unmittelbare Ersetzung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1473 Unmittelbare Ersetzung
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 5: Erbrecht → Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben → Titel 3: Erbschaftsanspruch → § 2019 Unmittelbare Ersetzung
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 5: Erbrecht → Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben → Titel 4: Mehrheit von Erben → Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander → § 2041 Unmittelbare Ersetzung
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 5: Erbrecht → Abschnitt 3: Testament → Titel 3: Einsetzung eines Nacherben → § 2111 Unmittelbare Ersetzung

§ 1473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Surrogation und Schuldnerstellung bei Forderungen des Gesamtguts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1473 (1) BGB → Surrogation
Ersatzleistungen und Erwerbe aufgrund von Gesamtgutsrechten oder deren Beeinträchtigung werden selbst Gesamtgut.

§ 1473 (2) BGB → Schuldnerkenntnis
Ein Schuldner muss die Zugehörigkeit einer Forderung zum Gesamtgut erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/unmittelbare_ersetzung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge