Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Surrogation und Schuldnerstellung bei Forderungen des Gesamtguts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1473 (1) BGB → Surrogation
Ersatzleistungen und Erwerbe aufgrund von Gesamtgutsrechten oder deren Beeinträchtigung werden selbst Gesamtgut.
§ 1473 (2) BGB → Schuldnerkenntnis
Ein Schuldner muss die Zugehörigkeit einer Forderung zum Gesamtgut erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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