Die §§ 812–822 BGB regeln die ungerechtfertigte Bereicherung: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet, wobei die Herausgabepflicht bei Wegfall des Erlangten oder bei gutgläubigem Nichtmehrvorhandensein entfallen kann. Besondere Regelungen gelten für Verwendungen, Eingriffserwerb und die Verjährung.
§ 812 BGB → Herausgabeanspruch
Wer ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet, auch wenn der Grund entfällt.
§ 813 BGB → Erfüllung trotz Einrede
Die Rückforderung einer Leistung bleibt auch bei Einreden möglich, jedoch ist sie bei vorzeitiger Erfüllung einer Verbindlichkeit ausgeschlossen.
§ 814 BGB → Kenntnis der Nichtschuld
Die Rückforderung einer Leistung ist ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass er nicht verpflichtet war, oder die Leistung sittlichen Pflichten entsprach.
§ 815 BGB → Nichteintritt des Erfolgs
Die Rückforderung einer Leistung ist ausgeschlossen, wenn der Leistende den Erfolg von Anfang an kannte oder dessen Eintritt wider Treu und Glauben verhinderte.
§ 816 BGB → Verfügung eines Nichtberechtigten
Nichtberechtigte müssen dem Berechtigten das Erlangte oder Geleistete herausgeben, wenn die Verfügung oder Leistung ihm gegenüber wirksam ist.
§ 817 BGB → Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Der Empfänger einer Leistung, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, muss diese zurückgeben, es sei denn, der Leistende hat ebenfalls verstoßen.
§ 818 BGB → Umfang des Bereicherungsanspruchs
Die Herausgabepflicht umfasst Nutzungen und Ersatzansprüche, wobei der Wert zu ersetzen ist, wenn die Herausgabe unmöglich ist.
§ 819 BGB → Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger einen Mangel des rechtlichen Grundes oder verstößt er gegen ein Verbot, ist er zur Herausgabe der Leistung verpflichtet.
§ 820 BGB → Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
Der Empfänger einer Leistung ist zur Herausgabe verpflichtet, wenn der bezweckte Erfolg ausbleibt oder der Rechtsgrund wegfällt.
§ 821 BGB → Einrede der Bereicherung
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann deren Erfüllung trotz Verjährung verweigern.
§ 822 BGB → Herausgabepflicht Dritter
Der Dritte ist zur Herausgabe der unentgeltlich erlangten Bereicherung verpflichtet, wenn die Verpflichtung des Empfängers entfällt.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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