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privatrecht:unerlaubte_handlungen

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Unerlaubte Handlungen (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 27)

Die §§ 823–853 BGB regeln unerlaubte Handlungen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wobei auch Verstöße gegen Schutzgesetze, Sittenwidrigkeit und Gefährdungshaftungen erfasst sind. Die Vorschriften regeln umfassend Haftung, Mitverschulden, Unterhaltspflichten bei Körperverletzung, Schmerzensgeld, Verjährung und besondere Haftungsfälle.

§ 823 BGB → Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 824 BGB → Kreditgefährdung
Wer unzutreffende Tatsachen verbreitet, die den Kredit eines anderen gefährden, haftet für den daraus resultierenden Schaden, auch ohne Kenntnis der Unwahrheit.

§ 825 BGB → Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch von Abhängigkeit sexuelle Handlungen erzwingt, haftet für den daraus resultierenden Schaden.

§ 826 BGB → Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden verursacht, haftet für den entstandenen Schaden.

§ 827 BGB → Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer in Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung einen Schaden verursacht, haftet nicht, es sei denn, er hat diesen Zustand selbst herbeigeführt.

§ 828 BGB → Minderjährige
Kinder unter sieben Jahren sind für verursachte Schäden nicht verantwortlich, während jüngere Jugendliche unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt haften.

§ 829 BGB → Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Wer für einen Schaden nicht verantwortlich ist, muss dennoch nach Billigkeit Ersatz leisten, wenn kein Dritter haftet und er nicht bedürftig ist.

§ 830 BGB → Mittäter und Beteiligte
Mehrere Personen haften gesamtschuldnerisch für einen Schaden, den sie durch gemeinschaftliche unerlaubte Handlungen verursacht haben.

§ 831 BGB → Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, haftet für Schäden, die dieser einem Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, er hat sorgfältig ausgewählt.

§ 832 BGB → Haftung des Aufsichtspflichtigen
Der Aufsichtspflichtige haftet für Schäden, die eine beaufsichtigte Person einem Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, er hat seine Pflicht erfüllt.

§ 833 BGB → Haftung des Tierhalters
Der Tierhalter haftet für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, es sei denn, er hat die erforderliche Sorgfalt beachtet.

§ 834 BGB → Haftung des Tieraufsehers
Wer die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernimmt, haftet für Schäden, es sei denn, er hat die erforderliche Sorgfalt beachtet.

§ 835 BGB

§ 836 BGB → Haftung des Grundstücksbesitzers
Der Grundstücksbesitzer haftet für Schäden durch Einsturz oder Ablösung, es sei denn, er hat erforderliche Sorgfalt beachtet.

§ 837 BGB → Haftung des Gebäudebesitzers
Wer auf einem fremden Grundstück ein Gebäude oder Werk besitzt, trägt die Verantwortlichkeit gemäß § 836 anstelle des Grundstückseigentümers.

§ 838 BGB → Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder Werkes übernimmt, haftet für Schäden durch Einsturz oder Ablösung wie der Besitzer.

§ 839 BGB → Haftung bei Amtspflichtverletzung
Ein Beamter haftet für Schäden aus Pflichtverletzungen, es sei denn, der Geschädigte kann den Schaden anderweitig ausgleichen.

§ 839a BGB → Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Ein vom Gericht ernannter Sachverständiger haftet für Schäden, die aus einem fehlerhaften Gutachten resultieren, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschieht.

§ 840 BGB → Haftung mehrerer
Mehrere aus einer unerlaubten Handlung Verantwortliche haften als Gesamtschuldner, wobei spezielle Regelungen für Aufsichtspflichtige und Dritte gelten.

§ 841 BGB → Ausgleichung bei Beamtenhaftung
Ein Beamter haftet für Schäden, die er durch Pflichtverletzung bei der Geschäftsführung für einen Dritten verursacht, während der andere allein verantwortlich bleibt.

§ 842 BGB → Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung umfasst alle Nachteile, die dem Verletzten in seinem Erwerb oder Fortkommen entstehen.

§ 843 BGB → Geldrente oder Kapitalabfindung
Bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, ist Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten.

§ 844 BGB → Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
Der Ersatzpflichtige hat die Beerdigungskosten zu tragen und muss bei Tötung auch Unterhaltsschäden sowie seelisches Leid angemessen entschädigen.

§ 845 BGB → Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
Der Ersatzpflichtige leistet bei Tötung oder Verletzung Ersatz für entgehende Dienste, die der Verletzte einem Dritten schuldet.

§ 846 BGB → Mitverschulden des Verletzten
Wirkt ein Verschulden des Verletzten bei der Schadensentstehung mit, findet § 254 auf den Anspruch des Dritten Anwendung.

§ 847 BGB

§ 848 BGB → Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
Wer durch unerlaubte Handlung eine Sache entzieht, haftet für deren zufälligen Untergang oder Verschlechterung, es sei denn, diese wären auch ohne Entziehung eingetreten.

§ 849 BGB → Verzinsung der Ersatzsumme
Der Verletzte kann Zinsen auf den zu ersetzenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Wertbestimmung verlangen.

§ 850 BGB → Ersatz von Verwendungen
Der zur Herausgabe Verpflichtete erwirbt durch Verwendungen an der entzogenen Sache Rechte gegenüber dem Verletzten, die einem Besitzer zustehen.

§ 851 BGB → Ersatzleistung an Nichtberechtigten
Der Schadensersatzpflichtige wird durch Leistung an den Besitzer der Sache befreit, es sei denn, ihm ist ein Drittrecht bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.

§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Ersatzpflichtige müssen erlangte Vorteile aus unerlaubter Handlung auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs herausgeben.

§ 853 BGB → Arglisteinrede
Erlangt jemand durch eine unerlaubte Handlung eine Forderung, kann der Verletzte deren Erfüllung trotz Verjährung verweigern.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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