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privatrecht:unentgeltliche_darlehensvertraege

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Unentgeltliche Darlehensverträge

§ 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt zentrale Verbraucherdarlehensschutzvorschriften auf unentgeltliche Darlehen. Er gewährt dem Verbraucher insbesondere ein Widerrufsrecht und verweist auf weitere Schutzmechanismen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 514 (1) BGB → Anwendung auf unentgeltliche Darlehen
Auf unentgeltliche Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher finden bestimmte Vorschriften über Verzug, Kündigung und Kreditwürdigkeitsprüfung entsprechend Anwendung, soweit keine Kleinstkreditausnahme greift.

§ 514 (2) BGB → Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehen
Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, sofern nicht bereits ein anderes Widerrufsrecht besteht oder es sich um bestimmte Umschuldungsverträge handelt, und der Unternehmer muss hierüber nach einem gesetzlichen Muster belehren.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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