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privatrecht:unechte_geschaeftsfuehrung

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Unechte Geschäftsführung

§ 687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grenzt die Geschäftsführung ohne Auftrag von der irrtümlichen und der bewusst unberechtigten Fremdgeschäftsführung ab und ordnet hierfür besondere Rechtsfolgen an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 687 (1) BGB → Irrtümliche Eigengeschäftsführung
Wer ein fremdes Geschäft in der irrigen Annahme führt, es sei sein eigenes, unterliegt nicht den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

§ 687 (2) BGB → Bewusst unberechtigte Fremdgeschäftsführung
Wer ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt, obwohl er seine fehlende Berechtigung kennt, muss sich Ansprüchen des Geschäftsherrn aus ausgewählten GoA-Vorschriften stellen und erhält nur die dort vorgesehene Gegenleistung.

siehe auch

BGB → Geschäftsführung ohne Auftrag
Regelungen zu Voraussetzungen, Pflichten und Ansprüchen bei Geschäftsführung ohne Auftrag für einen anderen.

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