Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 241a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass Verbraucher durch unbestellte Waren oder Leistungen von Unternehmern keine Verpflichtungen treffen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 241a (1) BGB → Keine Ansprüche bei unbestellten Leistungen
Lieferung unbestellter Waren oder Erbringung unbestellter Leistungen durch einen Unternehmer begründet keinen Anspruch gegen den Verbraucher.
§ 241a (2) BGB → Ausnahme bei fehlgeleiteter Leistung
Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder irrtümlich erfolgte und der Empfänger dies erkannte oder hätte erkennen müssen.
§ 241a (3) BGB → Zwingendes Recht bei unbestellten Leistungen
Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unzulässig; die Regelungen gelten auch bei Umgehungsgestaltungen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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