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privatrecht:unbestellte_leistungen
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Unbestellte Leistungen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 241a Unbestellte Leistungen

§ 241a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass Verbraucher durch unbestellte Waren oder Leistungen von Unternehmern keine Verpflichtungen treffen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 241a (1) BGB → Keine Ansprüche bei unbestellten Leistungen
Lieferung unbestellter Waren oder Erbringung unbestellter Leistungen durch einen Unternehmer begründet keinen Anspruch gegen den Verbraucher.

§ 241a (2) BGB → Ausnahme bei fehlgeleiteter Leistung
Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder irrtümlich erfolgte und der Empfänger dies erkannte oder hätte erkennen müssen.

§ 241a (3) BGB → Zwingendes Recht bei unbestellten Leistungen
Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unzulässig; die Regelungen gelten auch bei Umgehungsgestaltungen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

privatrecht/unbestellte_leistungen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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