§ 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährt Verbrauchern Schutz vor Wechselkursrisiken bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung. Die Norm begründet ein Umwandlungsrecht in die Landeswährung und regelt den Umstellungskurs. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 503 (1) BGB → Umwandlungsrecht bei Fremdwährung
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung kann der Darlehensnehmer bei Kursverschlechterung von mehr als 20 Prozent die Umwandlung in seine Landeswährung oder eine vertraglich bestimmte andere relevante Währung verlangen.
§ 503 (2) BGB → Wechselkurs bei Umstellung
Die Umstellung des Darlehens erfolgt grundsätzlich zum am Tag des Umstellungsantrags geltenden Marktwechselkurs, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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