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privatrecht:umfang_einer_vollmacht

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privatrecht:umfang_einer_vollmacht [2021/05/26 09:21] – angelegt mfreundprivatrecht:umfang_einer_vollmacht [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Umfang einer Vollmacht ======
  
 +Der Umfang einer Vollmacht ist, soweit in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist maßgebend, in welchem Sinne der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte. Bei einer - wie im Streitfall - in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht (§ 172 BGB) kommt es daher auf die Verständnismöglichkeit des Geschäftsgegners an.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 21; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16, NJW 2017, 2683 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 167 Rn. 5))
 +
 +Dabei können Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Geschäfts mitberücksichtigt werden, sofern diese Umstände demjenigen bekannt sind, dem gegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 59/87, NJW 1988, 3012 [juris Rn. 10]; BGH, NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; NJW 2017, 2683 Rn. 16))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Vollmacht]]