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+ | ====== Umfang des Unterlassungsanspruchs ====== | ||
+ | Es obliegt dem Unterlassungsschuldner nicht nur, keine weiteren Handlungen vorzunehmen, | ||
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+ | Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlas- | ||
+ | sung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.((BGH, | ||
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+ | Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, | ||
+ | diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. April 2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 [juris Rn. 19 f.] = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem)) | ||
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+ | Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Unterlassungsanspruch]] |
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