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privatrecht:umfang_des_bereicherungsanspruchs_wertersatz_bei_unmoeglichkeit
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Wertersatz bei Unmöglichkeit

§ 818 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet Wertersatz an, wenn eine Naturalherausgabe nicht erfolgen kann.

§ 818 (2) BGB

Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

siehe auch

§ 818 BGB → Umfang des Bereicherungsanspruchs
Die Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung umfasst Nutzungen und Surrogate, kann sich bei Unmöglichkeit auf Wertersatz erstrecken und ist auf den Umfang der Bereicherung begrenzt.

privatrecht/umfang_des_bereicherungsanspruchs_wertersatz_bei_unmoeglichkeit.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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