Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 818 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet Wertersatz an, wenn eine Naturalherausgabe nicht erfolgen kann.
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
§ 818 BGB → Umfang des Bereicherungsanspruchs
Die Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung umfasst Nutzungen und Surrogate, kann sich bei Unmöglichkeit auf Wertersatz erstrecken und ist auf den Umfang der Bereicherung begrenzt.
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