Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 818 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Haftung auf den noch vorhandenen Bereicherungsvorteil.
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Zu einem Wegfall der Bereicherung führen ersparte Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären.1)
§ 818 BGB → Umfang des Bereicherungsanspruchs
Die Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung umfasst Nutzungen und Surrogate, kann sich bei Unmöglichkeit auf Wertersatz erstrecken und ist auf den Umfang der Bereicherung begrenzt.
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