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privatrecht:umfang_des_bereicherungsanspruchs_nutzungen_und_surrogate
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Nutzungen und Surrogate

§ 818 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erweitert die Herausgabepflicht auf Nutzungen und Surrogate des Erlangten.

§ 818 (1) BGB

Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

siehe auch

§ 818 BGB → Umfang des Bereicherungsanspruchs
Die Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung umfasst Nutzungen und Surrogate, kann sich bei Unmöglichkeit auf Wertersatz erstrecken und ist auf den Umfang der Bereicherung begrenzt.

privatrecht/umfang_des_bereicherungsanspruchs_nutzungen_und_surrogate.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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