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privatrecht:umfang_des_bereicherungsanspruchs_haftung_ab_rechtshaengigkeit
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Haftung ab Rechtshängigkeit

§ 818 (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs auf die allgemeinen Haftungsregeln.

siehe auch

§ 818 BGB → Umfang des Bereicherungsanspruchs
Die Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung umfasst Nutzungen und Surrogate, kann sich bei Unmöglichkeit auf Wertersatz erstrecken und ist auf den Umfang der Bereicherung begrenzt.

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