Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 818 (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs auf die allgemeinen Haftungsregeln.
Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 818 BGB → Umfang des Bereicherungsanspruchs
Die Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung umfasst Nutzungen und Surrogate, kann sich bei Unmöglichkeit auf Wertersatz erstrecken und ist auf den Umfang der Bereicherung begrenzt.
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