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privatrecht:umfang_der_rechenschaftspflicht
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Umfang der Rechenschaftspflicht

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht

§ 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Umfang der Rechenschaftspflicht bei Verwaltungsaufgaben und die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 259 (1) BGB → Vorlage der Rechnung und Belege
Bei rechenschaftspflichtiger Verwaltung ist eine geordnete Rechnung mitzuteilen und sind übliche Belege vorzulegen.

§ 259 (2) BGB → Eidesstattliche Versicherung bei Rechenschaft
Bei Zweifeln an der Sorgfalt der Einnahmenangaben kann eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit verlangt werden.

§ 259 (3) BGB → Ausnahme bei geringer Bedeutung
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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