Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Umfang der Rechenschaftspflicht bei Verwaltungsaufgaben und die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 259 (1) BGB → Vorlage der Rechnung und Belege
Bei rechenschaftspflichtiger Verwaltung ist eine geordnete Rechnung mitzuteilen und sind übliche Belege vorzulegen.
§ 259 (2) BGB → Eidesstattliche Versicherung bei Rechenschaft
Bei Zweifeln an der Sorgfalt der Einnahmenangaben kann eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit verlangt werden.
§ 259 (3) BGB → Ausnahme bei geringer Bedeutung
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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