Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt eine sachwertbezogene Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch gerichtliche Anordnung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1383 (1) BGB → Übertragungsanordnung
Zur Vermeidung grober Unbilligkeit kann das Gericht anordnen, dass der Schuldner bestimmte Vermögensgegenstände an den Gläubiger auf die Ausgleichsforderung überträgt.
§ 1383 (2) BGB → Bezeichnungspflicht
Der Gläubiger muss die zu übertragenden Gegenstände in seinem Antrag konkret bezeichnen.
§ 1383 (3) BGB → Verweis auf Stundungsverfahren
Für den Übertragungsantrag gilt die verfahrensrechtliche Bindung des § 1382 Absatz 5 entsprechend.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de