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privatrecht:uebertragung_von_vermoegensgegenstaenden
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Übertragung von Vermögensgegenständen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

§ 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt eine sachwertbezogene Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch gerichtliche Anordnung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1383 (1) BGB → Übertragungsanordnung
Zur Vermeidung grober Unbilligkeit kann das Gericht anordnen, dass der Schuldner bestimmte Vermögensgegenstände an den Gläubiger auf die Ausgleichsforderung überträgt.

§ 1383 (2) BGB → Bezeichnungspflicht
Der Gläubiger muss die zu übertragenden Gegenstände in seinem Antrag konkret bezeichnen.

§ 1383 (3) BGB → Verweis auf Stundungsverfahren
Für den Übertragungsantrag gilt die verfahrensrechtliche Bindung des § 1382 Absatz 5 entsprechend.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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