Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:uebertragung_einer_forderung

finanzcheck24.de

Übertragung einer Forderung (BGB Buch 2, Abschnitt 5)

Die §§ 398–413 BGB des fünften Abschnitts von Buch 2 [→ Recht der Schuldverhältnisse] des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Abtretung von Forderungen und die Übertragung anderer Rechte: Die Abtretung erfolgt durch Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger, wobei der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen tritt und die Nebenrechte sowie Sicherheiten auf ihn übergehen. Ausgeschlossen ist die Abtretung, wenn die Leistung an einen anderen nicht ohne Inhaltsänderung erbracht werden kann, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder wenn die Forderung unpfändbar ist. Der bisherige Gläubiger hat Auskunfts- und Urkundenauslieferungspflichten sowie gegebenenfalls eine Beurkundungspflicht. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die zum Zeitpunkt der Abtretung bestanden, und kann unter bestimmten Bedingungen aufrechnen sowie Leistungen an den bisherigen Gläubiger mit befreiender Wirkung erbringen, solange er die Abtretung nicht kennt. Bei mehrfacher Abtretung und bei Abtretungsanzeigen gelten besondere Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners. Besondere Regelungen bestehen für die Abtretung von Gehaltsforderungen, für gesetzliche Forderungsübergänge und für die Übertragung anderer Rechte, für die diese Vorschriften entsprechend gelten.

§ 398 BGB → Abtretung
Die Abtretung einer Forderung erfolgt durch Vertrag, wobei der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen tritt.

§ 399 BGB → Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung ist unabtretbar, wenn die Leistung an einen anderen Gläubiger nicht unverändert erbracht werden kann oder vertraglich ausgeschlossen ist.

§ 400 BGB → Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung ist von der Abtretung ausgeschlossen, wenn sie nicht pfändbar ist.

§ 401 BGB → Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
Mit der Abtretung einer Forderung übertragen sich auch die bestehenden Sicherheiten und Vorzugsrechte auf den neuen Gläubiger.

§ 402 BGB → Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Der bisherige Gläubiger muss dem neuen Gläubiger erforderliche Auskünfte erteilen und relevante Urkunden übergeben.

§ 403 BGB → Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige Gläubiger stellt auf Verlangen des neuen Gläubigers eine beglaubigte Urkunde über die Abtretung aus, deren Kosten der neue Gläubiger trägt.

§ 404 BGB → Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den alten Gläubiger bestehen.

§ 405 BGB → Abtretung unter Urkundenvorlegung
Der Schuldner kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger nicht auf Scheinverträge oder Abtretungsausschlüsse berufen, wenn er eine Urkunde ausgestellt hat.

§ 406 BGB → Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Der Schuldner kann eine Forderung gegen den neuen Gläubiger aufrechnen, sofern er nicht von der Abtretung wusste.

§ 407 BGB → Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Der neue Gläubiger muss Leistungen und Rechtsgeschäfte des Schuldners an den alten Gläubiger anerkennen, es sei denn, der Schuldner kennt die Abtretung.

§ 408 BGB → Mehrfache Abtretung
Bei mehrfacher Abtretung einer Forderung findet § 407 zugunsten des Schuldners auch gegenüber dem früheren Gläubiger Anwendung.

§ 409 BGB → Abtretungsanzeige
Der Gläubiger muss die Anzeige einer Abtretung der Forderung gegen sich gelten lassen, auch wenn diese unwirksam ist.

§ 410 BGB → Aushändigung der Abtretungsurkunde
Der Schuldner leistet nur gegen Vorlage einer Abtretungsurkunde an den neuen Gläubiger, andernfalls sind Kündigung und Mahnung unwirksam.

§ 411 BGB → Gehaltsabtretung
Die auszahlende Kasse wird durch eine amtlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung des Diensteinkommens benachrichtigt, andernfalls bleibt die Abtretung unbekannt.

§ 412 BGB → Gesetzlicher Forderungsübergang
Die Vorschriften zur Forderungsübertragung gelten entsprechend für die gesetzliche Übertragung von Forderungen.

§ 413 BGB → Übertragung anderer Rechte
Die Vorschriften zur Forderungsübertragung gelten entsprechend für die Übertragung anderer Rechte, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

siehe auch

Recht der Schuldverhältnisse
Das zweite Buch des BGB: Recht der Schuldverhältnisse.

privatrecht/uebertragung_einer_forderung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1