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privatrecht:uebernahmerecht_eines_abkoemmlings_und_des_ehegatten
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Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

§ 1515 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht besondere Übernahmerechte an Gesamtgut und Landgütern in der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1515 (1) BGB → Übernahmerecht des Abkömmlings
Ein Ehegatte kann einem Abkömmling ein Recht einräumen, das Gesamtgut oder einzelne Gegenstände gegen Wertersatz zu übernehmen.

§ 1515 (2) BGB → Bewertung von Landgütern
Für Landgüter kann eine Übernahme zum Ertragswert oder einem mindestens diesem entsprechenden Preis angeordnet werden.

§ 1515 (3) BGB → Übernahmerecht des Ehegatten
Das Übernahmerecht zum Ertragswert kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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