Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1515 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht besondere Übernahmerechte an Gesamtgut und Landgütern in der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1515 (1) BGB → Übernahmerecht des Abkömmlings
Ein Ehegatte kann einem Abkömmling ein Recht einräumen, das Gesamtgut oder einzelne Gegenstände gegen Wertersatz zu übernehmen.
§ 1515 (2) BGB → Bewertung von Landgütern
Für Landgüter kann eine Übernahme zum Ertragswert oder einem mindestens diesem entsprechenden Preis angeordnet werden.
§ 1515 (3) BGB → Übernahmerecht des Ehegatten
Das Übernahmerecht zum Ertragswert kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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