§ 1819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert die Übernahmepflicht des Betreuers. Er enthält weitere Voraussetzungen für die Bestellung, insbesondere Zustimmungserfordernisse. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1819 (1) BGB → Übernahmepflicht
Die vom Gericht ausgewählte Person ist zur Übernahme der Betreuung verpflichtet, soweit dies unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar ist.
§ 1819 (2) BGB → Bereitschaftserklärung
Die ausgewählte Person darf erst zum Betreuer bestellt werden, nachdem sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
§ 1819 (3) BGB → Zustimmung von Verein oder Behörde
Vereins- und Behördenmitarbeiter können nur mit Einwilligung des jeweiligen Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde zu Betreuern bestellt werden.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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