§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält das Trennungsgebot für das Vermögen des Betreuten. Er begrenzt die Verwendung des Betreutenvermögens durch den Betreuer. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1836 (1) BGB → Trennung der Vermögen
Der Betreuer muss das Vermögen des Betreuten von seinem eigenen getrennt halten, ausgenommen gemeinschaftliches Vermögen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
§ 1836 (2) BGB → Verwendungsverbot
Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden, außer bei ehrenamtlicher Betreuung auf Grundlage einer Vereinbarung, die dem Gericht anzuzeigen ist.
§ 1836 (3) BGB → Ausnahme für Haushaltsgegenstände
Haushaltsgegenstände und Verfügungsgeld dürfen bei gemeinsamem Haushalt entsprechend Wunsch oder mutmaßlichem Willen des Betreuten vom Betreuer verwendet werden.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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