Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.
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