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privatrecht:tod_des_ueberlebenden_ehegatten
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Tod des überlebenden Ehegatten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten

§ 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt das Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft beim Tod des überlebenden Ehegatten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1494 (1) BGB → Ende beim Tod
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod des überlebenden Ehegatten.

§ 1494 (2) BGB → Ende bei Verschollenheit
Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit festgestellt, endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu diesem fingierten Todeszeitpunkt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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