Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt das Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft beim Tod des überlebenden Ehegatten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1494 (1) BGB → Ende beim Tod
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod des überlebenden Ehegatten.
§ 1494 (2) BGB → Ende bei Verschollenheit
Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit festgestellt, endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu diesem fingierten Todeszeitpunkt.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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