§ 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert den Teilzeit-Wohnrechtevertrag und den Umfang des hiervon erfassten Nutzungsrechts. Die Norm legt fest, welche Rechte und Objekte als Teilzeit-Wohnrechte gelten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 481 (1) BGB → Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag verschafft dem Verbraucher gegen einen Gesamtpreis das mehrfach nutzbare Übernachtungsrecht an einem Wohngebäude für mehr als ein Jahr unter Einbeziehung aller Verlängerungsoptionen.
§ 481 (2) BGB → Rechtsnatur und Ausgestaltung
Das Teilzeit-Wohnrecht kann dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein, auch über Mitgliedschaften oder Gesellschaftsanteile eingeräumt werden und die Wahl aus einem Bestand von Wohngebäuden umfassen.
§ 481 (3) BGB → Gleichgestellte Objekte
Wohngebäudeteile sowie bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sachen oder deren Teile werden einem Wohngebäude gleichgestellt.
BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.
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